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16.04.2026

Günstiger Wärmepumpenstrom: Rückerstattung für 2025 möglich

Für Betreiber von Wärmepumpen gibt es gute Nachrichten:

Durch eine gesetzliche Änderung wird der Strom für Wärmepumpen günstiger. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, für das Jahr 2025 rückwirkend Geld vom Energieversorger zurückzuerhalten.

Grund dafür ist eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die Ende Dezember 2025 beschlossen wurde. Davon könnten rund eine Million Haushalte profitieren. Nach aktuellen Informationen unter anderem von der Bundesnetzagentur und Branchenverbänden entfällt für Wärmepumpenstrom künftig die Zahlung bestimmter Umlagen.

Im Detail betrifft dies die Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die sogenannte Offshore-Umlage. Diese Kostenbestandteile müssen für separat gemessenen Wärmepumpenstrom rückwirkend ab 2025 nicht mehr gezahlt werden. Für Verbraucher ergibt sich dadurch eine Entlastung beim Strompreis: etwa 1,3 Cent pro Kilowattstunde für 2025 und rund 1,65 Cent pro Kilowattstunde ab 2026.

Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch einer Wärmepumpe von etwa 5.200 kWh entspricht das einer möglichen Rückerstattung von ungefähr 68 Euro für 2025. Für 2026 liegt die Ersparnis bei rund 86 Euro.

Voraussetzung für die Erstattung

Damit ein Anspruch besteht, muss der Stromverbrauch der Wärmepumpe separat erfasst werden – beispielsweise über einen eigenen Stromzähler. Grundlage ist eine gesetzliche Regelung im Energiefinanzierungsgesetz, die eine Befreiung von bestimmten Umlagen für Wärmepumpenstrom vorsieht. Diese Änderung ist seit dem 23. Dezember 2025 wirksam, nachdem auch die notwendigen EU-rechtlichen Voraussetzungen geklärt wurden.

So können Sie Ihren Anspruch geltend machen

Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen sich selbst an ihren Stromanbieter wenden und den Anspruch einfordern. Es empfiehlt sich, dies zeitnah zu tun, da die Energieversorger nur bis zum 31. März 2026 Zeit haben, entsprechende Ansprüche weiterzugeben.

Der Anspruch gilt für das gesamte Kalenderjahr 2025. Für frühere Jahre wie 2023 oder 2024 ist nach aktuellem Stand keine rückwirkende Erstattung vorgesehen.